Die Erhöhung der Fahrradfreundlichkeit steht in Deutschland seit Jahren auf der politischen Agenda. Dies wirkt sich auch auf aktuelle Gesetzgebungen von Bund und Ländern aus. So findet man bereits in vielen Bauordnungen der Bundesländer Forderungen nach fahrradfreundlichen Gebäuden.
Mit der Neufassung der Landesbauordnung in Baden-Württemberg ergeben sich tiefgreifende Änderungen und damit verbundene Pflichten hinsichtlich der Bereitstellung von Fahrradgaragenplätzen bei Neubauvorhaben. Unter der Prämisse, die Attraktivität des Fahrrads als Verkehrsmittel zu erhöhen, wird in der neuen LBO die Anzahl der bereitzustellenden Fahrradstellplätze festgeschrieben. So müssen in neuen Wohngebäuden ab dem 1. März 2015 mindestens zwei Fahrradstellplätze pro Wohneinheit geschaffen werden (vgl. §35 (4) LBO BW). Diese Stellplätze müssen zudem wettergeschützt und in geeigneter Bauweise ausgeführt sein, was den Einsatz von Fahrradgaragen bzw. Fahrradräumen prädestiniert.
Doch dem Bauherren werden nicht nur Pflichten auferlegt: Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen (Nichtwohngebäuden, wie Büro- und Verwaltungsgebäude, Verkaufsstätten und öffentliche Einrichtungen) und sonstiger Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, können bis zu einem Viertel der vorgeschrieben Kfz-Stellplätze durch Fahrradgaragenplätze ersetzt werden. Dabei soll ein Kfz-Stellplatz durch vier Fahrradstellplätze ersetzt werden (vgl. §37 (1) LBO BW).
Auch wenn Baden-Württemberg eine Vorreiterrolle einnimmt, in dem der Bedarf an Fahrradgaragenplätzen konkretisiert wird und die Bereitstellung von Fahrradstellplätzen auch als Ersatzmaßnahme für die Schaffung von Kfz-Stellplätzen neue Möglichkeiten öffnet, finden sich auch in anderen Bundesländern bereits konkrete Vorgaben zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten von Fahrrädern.
In jedem Bundesland werden generell in Wohngebäuden mit mehr als 2 Nutzungseinheiten leicht erreichbare Fahrradabstellflächen gefordert. Zudem sind für sonstige bauliche Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, entsprechende Fahrradabstellanlagen im geeigneten Umfang bereitzustellen (wobei häufig ersatzweise ein Ablösebetrag gezahlt werden kann).
In Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland kann die Anzahl der bereitzustellenden Fahrradgaragenplätze auch bei Wohngebäuden von örtlichen Satzungen festgeschrieben werden.
In Brandenburg müssen die bereitgestellten Fahrradabstellplätze witterungsgeschützt sein (§41 (5) BbgBO), was einer Fahrradgaragenpflicht sehr nahe kommt.
In Hamburg wird die Größe des geforderten Abstellraums für Fahrräder mit 2 m² pro Wohnung, mindestens aber 10 m² festgeschrieben (vgl. §45 (2) HBauO). Zudem wird der Bereitstellung notwendiger Fahrradstellplätze auf dem Grundstück Vorrang gegenüber der Errichtung sonstiger Kfz-Stellplätze eingeräumt (§48 (2) HBauO).
In Sachsen müssen für Wohngebäude mit mehr als 6 Wohnungen explizit Fahrradabstellmöglichkeiten geschaffen werden (vgl. §49 (1) SächsBO), dedizierte Flächen reichen nicht aus.
Übersicht der Bauordnungen der Bundesländer mit relevanten Bestimmungen zur Bereitstellung von Fahrradstellplätzen:
Berlin (BauO Bln (PDF)), §49, §50
Saarland (LBO (PDF)), §46, §47, §85
Sachsen (SächsBO (PDF)), §48, §49
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